Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)!


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LKW – Waschanlage


Allgemeine Geschäftsbedingungen der LKW – Waschanlage

1.
Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung
wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Anlage geltend zu machen.

2.1
Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann.

2.2
Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Anlage nahelegen.

3.
Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.

4.
Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschhalle haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass der Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.

5.
Die Haftung für Beschädigungen der außen, an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer, Aufbauten, Scheinwerfer, Anhängerkupplung o.ä. sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.

6.
Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzeranweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.

7.
Werden Fahrzeuge, Hänger bzw. deren Aufbauten und / oder Behälter, wie z.B. Container im Auftrag des Kunden
(auch mündlich oder fernmündlich) vom Personal des Waschanlagenunternehmers vom Gelände des Kunden oder
von öffentlichem Gelände zur Waschanlage transportiert bzw. gefahren, so ist die Haftung bei aus diesem Transport oder dieser Fahrt resultierenden Schäden ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Waschanlagenpersonals verursacht worden sind.

8.
Für Schäden an Fahrzeugen des Kunden oder sonst im Eigentum des Kunden stehender Gegenstände, die durch
Dritte verursacht wurden, haftet der Kunde selbst bzw. haben seine Versicherungen den Waschanlagenunternehmer von jeglichen Ansprüchen freizuhalten.

9.
Das Abstellen von Fahrzeugen, Hängern und / oder deren Aufbauten sowie Containern auf dem Gelände des
Waschanlagenunternehmers erfolgt auf eigene Gefahr. Der Waschanlagenunternehmer übernimmt keine Haftung für
Schäden an o.g. Einheiten und / oder den Verlust des etwaigen Inhaltes.

10.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.